Satzung

Satzung des Freundeskreises

Satzung des Freundeskreises des Historischen Kollegs

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis des Historischen Kollegs e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Freundeskreis des Historischen Kollegs e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Freundeskreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, nämlich die Förderung des Historischen Kollegs als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne eines „Institute for Advanced Study“.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die „Stiftung zur Förderung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und des Historischen Kollegs“ zweckgebunden zugunsten des Historischen Kollegs,
    2. die Förderung der Geschichtswissenschaft, des historischen Interesses und des Geschichtsbewußtseins über die Unterstützung der Aktivitäten des Historischen Kollegs.
  4. Der Freundeskreis erfüllt diese Aufgaben durch die Bereitstellung von Mitteln in zweckgebundener Form für
    1. die Vergabe des „Preises des Historischen Kollegs“,
    2. sonstige Vorhaben des Historischen Kollegs (z. B. Stipendien, Veranstaltungen, Veröffentlichungen),
    3. die Öffentlichkeitsarbeit des Historischen Kollegs,
    4. die Ausstattung des Historischen Kollegs und der Kaulbach-Villa als Kolleghaus gemäß den satzungsmäßigen Zwecken.
  5. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Geld- und Sachzuwendungen sowie Erträgnisse des Vereinsvermögens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Freundeskreises können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.
  2. Die Mitgliedschaft des Freundeskreises wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge.
  4. Um den Freundeskreis und das Historische Kolleg besonders verdiente Persönlichkeiten können durch Beschluß des Vorstands nach Anhörung des Kuratoriums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, die vom Vorstand in besonderen Fällen verkürzt werden kann,
    3. durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung oder den Geist des Freundeskreises verstoßen hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Zur Zeit gelten folgende Mitgliedsbeiträge:
    1. natürliche Personen: Euro 50,−
    2. juristische Personen Euro 250,−
    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
    4. Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten, für neu aufgenommene Mitglieder einen Monat nach der Aufnahme in den Freundeskreis und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme als voller Jahresbeitrag des jeweiligen Geschäftsjahres.
  3. Über den Regelbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit und sind gebeten, dem Freundeskreis Spenden zuzuwenden.

§ 7 Mitgliederrechte

Den Mitgliedern des Freundeskreises werden folgende Vergünstigungen gewährt:

  1. Einladung zu den Veranstaltungen des Historischen Kollegs und des Freundeskreises.
  2. Kostenloser Bezug des „Jahrbuchs des Historischen Kollegs“ und vergünstigter Bezug der übrigen Schriften des Historischen Kollegs.

§ 8 Organe

Organe des Freundeskreises sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Kuratorium.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Über die Teilnahme weiterer Personen an der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Kuratorium, der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung; der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  8. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
  9. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  10. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt neben den sonst im Gesetz und in der Satzung genannten Aufgaben
    1. die Wahl des Vorstands,
    2. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichts des Vorstands und der Jahresrechnung sowie die Entgegennahme und Billigung des Berichts der Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    5. die Beschlußfassung über satzungsgemäße Aufgaben und die anstehenden Tagesordnungspunkte.
  11. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Er besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Geschäftsführer.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.
  4. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Gründungsvorstand amtiert nur für das erste Geschäftsjahr. Die Amtszeit des Vorstands endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, in der der neue Vorstand gewählt wird.
  5. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds im Laufe einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  6. Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Zu den Sitzungen des Vorstands werden die Mitglieder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich berufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu unterzeichnen haben. In dringenden Fällen ist schriftliche Beschlußfassung möglich.
  10. Der Vorstand entscheidet, soweit die Mitgliederversammlung keine diesbezüglichen Beschlüsse faßt, über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins.

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand des Freundeskreises und aus mindestens sechs, höchstens zwanzig, weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden und nicht Mitglieder des Freundeskreises zu sein brauchen. Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Im Kuratorium sollen insbesondere vertreten sein
    1. der Freistaat Bayern,
    2. die privaten Zuwendungsgeber des Historischen Kollegs,
    3. Repräsentanten aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben.
  3. Der Vorsitzende des Vorstands bzw. sein Vertreter beruft die erste Sitzung des Kuratoriums ein und leitet sie bis zur Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums.
  4. Das Kuratorium steht dem Verein in allen Fragen des Freundeskreises beratend zur Seite. Es ist vor wichtigen, die Entwicklung des Freundeskreises betreffenden Entscheidungen zu hören.
  5. Zu den Sitzungen des Kuratoriums werden die Mitglieder vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen.
  6. Der Vorsitzende des Kuratoriums des Historischen Kollegs kann an den Sitzungen des Kuratoriums des Freundeskreises teilnehmen und zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung Stellung nehmen.
  7. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn neben einem Vorstandsmitglied mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die „Stiftung zur Förderung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und des Historischen Kollegs“ mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Intentionen des Freundeskreises zu verwenden.

München, 13. Dezember 1999 / 20. November 2000

Die Satzung des Freundeskreises des Historischen Kollegs wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 1999 beschlossen und am 20. November 2000 geändert. Der Freundeskreis des Historischen Kollegs ist unter der Nummer VR 16801 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.